...DENN ZUHAUSE FÜHLT MAN SICH AM WOHLSTEN
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Leistungen der Pflegeversicherung

Werden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) erbracht, gelten die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes und der auf ihm ruhenden Vereinbarungen.

Leistungsdefinition gemäß Rahmenvertrag der Pflegeversicherung.

  

Gebührenordnung Stand vom 01.01.2024

01. Große Körperpflege

37.33 €

Beinhaltet: An-/Auskleiden, Hautpflege, Kämmen, Mund- Zahnpflege, Rasieren, Waschen im Bett oder am Waschbecken/ Duschen/Baden ggf. Haarwäsche, Transfer aus dem Bett/ins Bett, Bett machen/richten

02. Kleine Körperpflege

24.97 €

Beinhaltet: An-/Auskleiden, Hautpflege, Mund- Zahnpflege, Rasieren, Teilwäsche im Bett oder am Waschbecken, Transfer aus dem Bett/ins Bett, Bett machen/richten

03. Transfer/An-/Auskleiden

13.30 €

Beinhaltet: Transfer aus dem Bett/ins Bett, An-/Auskleiden, Bett richten/machen

04. Hilfe bei Ausscheidungen

16.57 €

Beinhaltet: An-/ Auskleiden, Hilfe beim Gang zur Toilette, Pflege bei Katheter- und Urinalversorgung, Hilfe bei der Entsorgung von Erbrochenem (auch Entsorgung von Sekret über Magensonde), Hilfe und Pflege bei der Blasen- und /oder Darmentleerung (auch Stomaversorgung), Teilwaschen

05. nicht belegt

 

06. Spezielles Lagern

12.96 €

Beinhaltet: Bett machen/richten, Lagern, Dekubitusprophylaxe (ggf. mit Hautpflege)

07. Mobilisation

12.96 €

Beinhaltet: Vorbeugen von Gelenkversteifungen durch mehrmaliges Bewegen gefährdeter Gelenke, Vorbeugen von Lungenentzündung durch gezielte Atemübungen

08. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

8.95 €

Beinhaltet: Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen, mundgerechtes portionieren, Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes

09. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

31.31 €

Beinhaltet: Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen, mundgerechtes portionieren, Zubereitung eines Warm- Kaltgetränkes, Essen und Trinken geben (löffelweise bzw. schluckweise), Mundpflege bzw. Prothesenpflege

10. Verabreichung von Sondennahrung

15.16 €

Beinhaltet: Vorrichten der Sondenkost, Überprüfung der Lage der Sonde, Verabreichen der Sondenkost einschließlich deren Überwachung, spülen der Sonde nach der Applikation, reinigen der Gebrauchsgegenstände

11.Hilfestellung beim Verlassen/Wiederaufs. der Whg.

*15.16 €

12. Zubereiten einer einfachen Mahlzeit

17.70 €

13. Essen auf Räder/Stationärer Mittagstisch

3.93 €

14. Zubereitung einer warmen Mahlzeit

41.32 €

15. nicht belegt

 

16. Reinigung/Wäsche/Einkauf

*15.16 €

17. Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes

7.50 €

18. Beheizen

11.31 €

19. Erstbesuch 44.98 €
Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs / Erstellung der Pflegenanamnese und Informationssammlung zur Pflegeplanung 
20. Folgebesuch 25.29 €
Neue Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs / Erstellung der Pflegeplanung
21. Pflegerische Betreuungsmaßahmen *15.16 €
Hilfe bei der Kommunikation; Maßnahmen zur kognitiven Unterstützung, Hilfe zur Vermeidung von Risikosituationen, Unterstützung zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags bzw. bei der aktives Tun nicht im Vordergrund steht.
22. Organisation des Alltags und der Haushaltsführung *15.16 €
Unterstützung bei bzw. Organisation und Koordination von sozialen Kontakten und Dienstleistungen. Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten, die aus pflegerischer Sicht besonders wichtig sind, um im eigenen Haushalt verbleiben zu können und für die kein gesetzlicher Betreuer/Bevollmächtigter bestellt ist  

Anmerkung:
* pro angefangene ¼ Stunde
Die Leistungserbringung erfolgt bei uns ausschließlich durch Fachpersonal.

Wegepauschalen:

  1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 5.52 € pro Hausbesuch vergütet.
  2. Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erbracht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden:

    mit Pflegegrad 2           maximal 1 x
    mit Pflegegrad 3           maximal 2 x
    mit Pflegegrad 4 und 5 maximal 3 x

    Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will.

    Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB XI erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze – ohne Begrenzung – abgerechnet werden.
  3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistung nach SGB XI (Pflegeversicherung) als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V (häusliche Krankenpflege) bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 3.10 €.
     

Zuschläge für Einsätze in der Nacht

Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von € 3.43 erhoben.

Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen,  Samstagen

Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von € 3.51 erhoben.

Gilt auch für Heiligabend und Silvester.

An Samstagen wird von 13:00 Uhr - 20:00 Uhr ein Zuschlag von 2.33 € erhoben.

Zuschläge für Versorgungssituationen, die einen Infektionsschutz erfordern

Sofern die Versorgung von Versicherten einen besonderen Infektionsschutz erfordert, wird ein Zuschlag in Höhe von 8.32 € je Hausbesuch erhoben, wenn in diesem Hausbesuch keine Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V erbracht werden.

Bei gleichzeitiger Leistungserbringung nach § 37 SGB V beträgt der Zuschlag 5.20 €. 

Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson

Ist der Einsatz einer zweiten Pflegekraft erforderlich, so kann für die erste und die zweite Kraft jeweils der Preis der erbrachten Leistungspakete abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Wegepauschale, wenn die zweite Kraft den Haushalt separat anfährt. 

 

Anmerkung:
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muß festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmittel verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen.

Haftungsausschluss

Diese Übersicht ist nach bestem Wissen entstanden. Für die daraus erzielten Ergebnisse können wir keinerlei Haftung übernehmen. Die Übersicht stellt ausdrücklich kein Ersatz für ein persönliches Beratungsgespräch dar. Die Grundlage der Kostenberechnung bildet die jeweils gültige Fassung der Gebührenordnung des Pflegedienstes.

 

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