Werden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) erbracht, gelten die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes und der auf ihm ruhenden Vereinbarungen.
Leistungsdefinition gemäß Rahmenvertrag der Pflegeversicherung.
Gebührenordnung Stand vom 01.01.2024
01. Große Körperpflege |
37.33 € |
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Beinhaltet: An-/Auskleiden, Hautpflege, Kämmen, Mund- Zahnpflege, Rasieren, Waschen im Bett oder am Waschbecken/ Duschen/Baden ggf. Haarwäsche, Transfer aus dem Bett/ins Bett, Bett machen/richten |
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02. Kleine Körperpflege |
24.97 € |
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Beinhaltet: An-/Auskleiden, Hautpflege, Mund- Zahnpflege, Rasieren, Teilwäsche im Bett oder am Waschbecken, Transfer aus dem Bett/ins Bett, Bett machen/richten |
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03. Transfer/An-/Auskleiden |
13.30 € |
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Beinhaltet: Transfer aus dem Bett/ins Bett, An-/Auskleiden, Bett richten/machen |
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04. Hilfe bei Ausscheidungen |
16.57 € |
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Beinhaltet: An-/ Auskleiden, Hilfe beim Gang zur Toilette, Pflege bei Katheter- und Urinalversorgung, Hilfe bei der Entsorgung von Erbrochenem (auch Entsorgung von Sekret über Magensonde), Hilfe und Pflege bei der Blasen- und /oder Darmentleerung (auch Stomaversorgung), Teilwaschen |
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05. nicht belegt |
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06. Spezielles Lagern |
12.96 € |
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Beinhaltet: Bett machen/richten, Lagern, Dekubitusprophylaxe (ggf. mit Hautpflege) |
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07. Mobilisation |
12.96 € |
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Beinhaltet: Vorbeugen von Gelenkversteifungen durch mehrmaliges Bewegen gefährdeter Gelenke, Vorbeugen von Lungenentzündung durch gezielte Atemübungen |
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08. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
8.95 € |
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Beinhaltet: Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen, mundgerechtes portionieren, Zubereitung eines Warm- bzw. Kaltgetränkes |
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09. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme |
31.31 € |
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Beinhaltet: Aufrichten im Bett bzw. an den Tisch setzen, mundgerechtes portionieren, Zubereitung eines Warm- Kaltgetränkes, Essen und Trinken geben (löffelweise bzw. schluckweise), Mundpflege bzw. Prothesenpflege |
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10. Verabreichung von Sondennahrung |
15.16 € |
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Beinhaltet: Vorrichten der Sondenkost, Überprüfung der Lage der Sonde, Verabreichen der Sondenkost einschließlich deren Überwachung, spülen der Sonde nach der Applikation, reinigen der Gebrauchsgegenstände |
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11.Hilfestellung beim Verlassen/Wiederaufs. der Whg. |
*15.16 € |
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12. Zubereiten einer einfachen Mahlzeit |
17.70 € |
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13. Essen auf Räder/Stationärer Mittagstisch |
3.93 € |
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14. Zubereitung einer warmen Mahlzeit |
41.32 € |
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15. nicht belegt |
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16. Reinigung/Wäsche/Einkauf |
*15.16 € |
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17. Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes |
7.50 € |
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18. Beheizen |
11.31 € |
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19. Erstbesuch | 44.98 € | ||||||||
Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs / Erstellung der Pflegenanamnese und Informationssammlung zur Pflegeplanung | |||||||||
20. Folgebesuch | 25.29 € | ||||||||
Neue Feststellung der individuellen Ressourcen und des Pflegebedarfs / Erstellung der Pflegeplanung
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Anmerkung:
* pro angefangene ¼ Stunde
Die Leistungserbringung erfolgt bei uns ausschließlich durch Fachpersonal.
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von € 3.43 erhoben.
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von € 3.51 erhoben.
Gilt auch für Heiligabend und Silvester.
An Samstagen wird von 13:00 Uhr - 20:00 Uhr ein Zuschlag von 2.33 € erhoben.
Sofern die Versorgung von Versicherten einen besonderen Infektionsschutz erfordert, wird ein Zuschlag in Höhe von 8.32 € je Hausbesuch erhoben, wenn in diesem Hausbesuch keine Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V erbracht werden.
Bei gleichzeitiger Leistungserbringung nach § 37 SGB V beträgt der Zuschlag 5.20 €.
Ist der Einsatz einer zweiten Pflegekraft erforderlich, so kann für die erste und die zweite Kraft jeweils der Preis der erbrachten Leistungspakete abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Wegepauschale, wenn die zweite Kraft den Haushalt separat anfährt.
Anmerkung:
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muß festgestellt sein,
dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmittel
verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen.
Diese Übersicht ist nach bestem Wissen entstanden. Für die daraus erzielten Ergebnisse können wir keinerlei Haftung übernehmen. Die Übersicht stellt ausdrücklich kein Ersatz für ein persönliches Beratungsgespräch dar. Die Grundlage der Kostenberechnung bildet die jeweils gültige Fassung der Gebührenordnung des Pflegedienstes.